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BSG Urteil vom 26.03.2026 – B 5 R 14/24 R
5. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:260326UB5R1424R0
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. Juli 2024 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. April 2023 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge.
Der 1970 geborene M (nachfolgend: Versicherter) war bei der Klägerin in der Zeit von November 2011 bis April 2013 als Studienreferendar versicherungsfrei beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden erklärte der Versicherte, er befinde sich in einem Bewerbungsverfahren für eine Weiterbeschäftigung als Lehrer im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Darauf erteilte die Klägerin im Juli 2013 eine Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung, die sie auch der Beklagten übermittelte.
Der Versicherte nahm anschließend jedoch keine versicherungsfreie Beschäftigung auf, sondern war nach eigenen Angaben zeitweise versicherungspflichtig beschäftigt. Zudem absolvierte er ein Studium für das Lehramt an Gymnasien des Landes Schleswig-Holstein, bevor er dort von August 2019 bis Januar 2022 als Referendar tätig war. Nachdem das Land Schleswig-Holstein den Versicherten für diesen Zeitraum nachversichert hatte, weil sein Vorbereitungsdienst nicht in ein Beamtenverhältnis übergegangen war, forderte die Beklagte im April 2022 die Klägerin zur Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von November 2011 bis April 2013 auf. Auf Nachfrage der Klägerin teilte der Versicherte im Mai 2022 mit, dass er nicht mehr beabsichtige, eine versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen. Daraufhin zahlte sie an die Beklagte Beiträge iHv 4803,56 Euro.
Nach Anhörung der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 1.12.2022 Säumniszuschläge iHv 3526 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2015 bis zum 25.5.2022 fest. Der Versicherte sei am 30.4.2013 ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus seiner versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden. Der geltend gemachte Aufschubgrund für die Nachversicherung sei damit entfallen und die Beiträge fällig geworden. Die Klägerin habe pflichtwidrig nicht geprüft, ob der Versicherte tatsächlich eine weitere versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen habe.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage war die Klägerin beim SG erfolgreich (Gerichtsbescheid vom 21.4.2023). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht Säumniszuschläge festgesetzt. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von ihrer Beitragszahlungspflicht gehabt habe. Sie treffe ein Organisationsverschulden, indem sie es pflichtwidrig unterlassen habe, spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Zweijahresfrist des von ihr bescheinigten Aufschubgrundes zu prüfen, ob der Versicherte entsprechend ihrer Prognose tatsächlich eine weitere versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen habe (Urteil vom 30.7.2024).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 24 Abs 2 SGB IV. Sie sei nur für die Erteilung der Aufschubbescheinigung, nicht jedoch für die nachträgliche Kontrolle des Aufschubgrundes zuständig. Diese obliege allein der Beklagten als Rentenversicherungsträger.
Die Klägerin beantragt,das Urteil des LSG Hamburg vom 30.7.2024 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 21.4.2023 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene LSG-Urteil.
Entscheidungsgründe
Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte (§ 160 Abs 1 und 3 SGG) und auch im Übrigen zulässige Revision (§ 164 SGG) der Klägerin ist begründet. Das Urteil des LSG war aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Säumniszuschlägen.
A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid der Beklagten vom 1.12.2022, mit dem sie Säumniszuschläge gegen die Klägerin festgesetzt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin zulässigerweise mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG).
B. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Klägerin ist als Land beteiligtenfähig (§ 69 Nr 1 iVm § 70 Nr 1 SGG) und konnte ohne Vorverfahren Anfechtungsklage erheben (§ 78 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGG). Der Versicherte brauchte nicht notwendig beigeladen zu werden (§ 75 Abs 2 SGG). Die Entscheidung über den von der Beklagten gegen die Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Säumniszuschläge beeinträchtigt seine Rechtssphäre nicht.
C. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG).
Zwar durfte die Beklagte die geforderten Säumniszuschläge auch gegenüber der Klägerin als Hoheitsträger durch Verwaltungsakt geltend machen (vgl BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 14 mwN). Auch sind die (objektiven) Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 184 Abs 1 Satz 2 SGB VI iVm § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV erfüllt (dazu unter I.). Die Klägerin hat jedoch nach § 24 Abs 2 SGB IV glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von ihrer Beitragszahlungspflicht hatte (dazu unter II.).
I. Nach § 184 Abs 1 Satz 2 SGB VI (in der hier maßgeblichen seit 1.1.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) ist § 24 SGB IV für Nachversicherungsbeiträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrags die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV (in der hier noch maßgeblichen bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) ist bei nicht rechtzeitiger Zahlung für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro abgerundeten Betrags zu zahlen.
Danach waren die objektiven Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 1.8.2015 bis zum 25.5.2022 iHv 3526 Euro erfüllt. Gemäß § 184 Abs 1 Satz 1 SGB VI (in der hier maßgeblichen seit 1.1.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) sind die Beiträge zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten und insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Pflicht zur Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für den Versicherten ergab sich für die Klägerin aus § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Danach werden ua Personen nachversichert, die als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs 2 SGB VI) bestehen.
Der Versicherte war bei der Klägerin nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) als Studienreferendar vom 1.11.2011 bis zum 30.4.2013 versicherungsfrei beschäftigt und ist ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus dem Dienst ausgeschieden. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Abs 2 Satz 1 Nr 1, § 181 Abs 5 Satz 1 sowie § 184 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB VI war die Klägerin daher zur Tragung und Zahlung der Nachversicherungsbeiträge verpflichtet.
Anspruchshindernde Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung iS von § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Alt 1 und Nr 3 SGB VI lagen nicht vor (vgl hierzu BSG Urteil vom 29.7.1997 - 4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr 4 - juris RdNr 28). Es kann dahinstehen, ob zunächst ein fälligkeitshemmender Grund für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Alt 2 SGB VI (in der seit dem 1.10.1996 geltenden Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996, BGBl I 1461) gegeben war (vgl hierzu BSG Urteil vom 29.7.1997 - 4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr 4 - juris RdNr 34 mwN). Denn die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.12.2022 Säumniszuschläge erst ab dem 1.8.2015 festgesetzt. Jedenfalls nach Ablauf der Zweijahresfrist gemäß § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Alt 2 SGB VI zum 30.4.2015 bestanden keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung mehr. Trotz Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge für den Versicherten ab 1.5.2015 begann die Säumnis der Klägerin nach § 184 Abs 1 Satz 2 SGB VI iVm § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV erst drei Monate später am 1.8.2015. Sie dauerte bis zur Beitragszahlung der Klägerin im Mai 2022 und betrug insgesamt 82 Monate. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht genauso außer Streit wie die Berechnung der Säumniszuschläge der Höhe nach.
II. Werden Nachversicherungsbeiträge mit Wirkung für die Vergangenheit eingefordert, ist nach § 24 Abs 2 SGB IV in entsprechender Anwendung (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 33 f) ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Kenntnis iS dieser Vorschrift ist das sichere Wissen darum, rechtlich und tatsächlich zur Beitragszahlung verpflichtet zu sein (BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr 8, RdNr 12 mwN). Die Klägerin kannte ihre Pflicht zur Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für den Versicherten bis zur entsprechenden Mitteilung durch die Beklagte und den Versicherten im April/Mai 2022 nicht (dazu unter 1.). Ihre Unkenntnis war auch unverschuldet (dazu unter 2.).
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis der Klägerin ist der 1.8.2015, ab dem sie - wie oben ausgeführt - nach § 184 Abs 1 Satz 2 SGB VI iVm § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV objektiv mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge des Versicherten säumig war. Wie das LSG indes für den Senat bindend festgestellt hat (§ 163 SGG), kannte die Klägerin bis April/Mai 2022 ihre Zahlungspflicht nicht. Dass der Versicherte entgegen seiner ursprünglich erklärten Absicht und der Prognose der Klägerin in der Aufschubbescheinigung innerhalb von zwei Jahren keine weitere versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen hatte, erfuhr sie erst im April 2022 von der Beklagten und im Mai 2022 auf Nachfrage vom Versicherten.
2. Diese Unkenntnis der Klägerin war unverschuldet. Der Senat kann offenlassen, ob der Verschuldensmaßstab des § 24 Abs 2 SGB IV wenigstens bedingten Vorsatz voraussetzt (vgl BSG Urteil vom 13.3.2023 - B 12 R 7/21 R - BSGE 136, 26 = SozR 4-2400 § 23 Nr 1, RdNr 27; BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr 8, RdNr 13 ff) oder ob in Fällen der Nachversicherung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften fahrlässige Nichtkenntnis genügt (vgl BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 23). Denn die Unkenntnis der Klägerin von ihrer Beitragszahlungspflicht war ihr nicht vorzuwerfen und damit schon nicht fahrlässig. Sie war nicht verpflichtet, sich die fehlende Kenntnis von ihrer Zahlungspflicht eigeninitiativ zu verschaffen.
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts traf die Klägerin in dieser Hinsicht kein haftungsbegründendes Organisationsverschulden. Dieses liegt vor, wenn der Beitragsschuldner durch organisatorische Maßnahmen wie ausreichende Kontrollmechanismen oder einen effektiven Informationsaustausch die notwendige Kenntnis von der Zahlungspflicht hätte erlangen können, die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen aber pflichtwidrig unterlassen hat (vgl BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr 8, RdNr 20; BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 25).
Nach den nicht angefochtenen und deshalb für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Klägerin genügend Vorkehrungen getroffen, um die Voraussetzungen für die Einleitung der Nachversicherung und etwaige in Betracht kommende Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung zu prüfen und dieses Verfahren ordnungsgemäß abzuwickeln. Dagegen hat sie keinerlei Überwachungs- oder Kontrollmaßnahmen eingerichtet, um zu überprüfen, ob sich für den Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Alt 2 SGB VI die Prognose der Aufnahme einer anderen versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren erfüllt hatte. Dazu war sie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber auch nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung der Klägerin zur eigenständigen Überprüfung, ob der von ihr bescheinigte Aufschubgrund fortbestand, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr obliegt die verbindliche Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Nachversicherung einschließlich der Frage des Wegfalls von Aufschubgründen ausschließlich dem Rentenversicherungsträger.
b) Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 17.4.2008 (B 13 R 123/07 R - BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2, RdNr 19) zum Informationsmanagement von juristischen Personen. Danach hat jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können (aaO, RdNr 19; vgl auch BGH Urteil vom 21.1.2021 - I ZR 20/17 - juris RdNr 41). Einen solchen Zugang rechtserheblicher Informationen bei der Klägerin über den weiteren Berufsweg des Versicherten hat das LSG indes nicht festgestellt. Eine Verpflichtung der Klägerin, ihren Informationsbestand durch Nachforschungen aktiv zu erweitern, lässt sich diesem Urteil des BSG nicht entnehmen. Denn es betrifft nur den Umgang mit bereits vorhandenen und verfügbaren Informationen.
c) Ebenso wenig lässt sich aus dem dreiseitigen Nachversicherungsverhältnis zwischen Rentenversicherungsträger, Arbeitgeber und Versicherten für die Klägerin nach Erteilung der Aufschubbescheinigung gemäß § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Alt 2 SGB VI eine Pflicht oder Obliegenheit zu anlasslosen Nachforschungen über den Berufsweg ihres ehemaligen Beschäftigten ableiten.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.7.1997 - 4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr 4 - juris RdNr 21) besteht die gesetzliche Hauptpflicht des Arbeitgebers in diesem Rechtsverhältnis gegenüber dem Rentenversicherungsträger im Normalfall (Regelfall) darin, die sofort fällig werdenden Nachversicherungsbeiträge zu tragen und unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen (§ 181 Abs 5 Satz 1, § 185 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Nur ausnahmsweise, soweit vom Arbeitgeber mitgeteilte Aufschubgründe (§ 184 Abs 2 Satz 1 SGB VI) die Entstehung oder die Fälligkeit des Beitragsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den Arbeitgeber hintanhalten, braucht der Arbeitgeber (noch) keine Nachversicherungsbeiträge zu zahlen. Aufgrund des bestehenden Nachversicherungsverhältnisses muss er aber unverzüglich über "den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden" (§ 184 Abs 3 SGB VI) und diese Aufschubentscheidung dem Rentenversicherungsträger sowie dem ausgeschiedenen Beschäftigten durch eine Aufschubbescheinigung mitteilen (§ 184 Abs 4 Satz 1 SGB VI). Die Wirkung dieser Bescheinigung beschränkt sich allerdings auf die Mitteilung, dass und weshalb der Arbeitgeber meint, dem Rentenversicherungsträger noch keine Nachversicherungsbeiträge zu schulden. Die Aufschubentscheidung ist lediglich notwendige Voraussetzung für die rechtlich verbindliche Prüfung des dafür allein zuständigen Rentenversicherungsträgers, ob Aufschubgründe nach § 184 Abs 2 SGB VI bestehen und ob und in welcher Höhe eine Nachversicherung durchzuführen ist (vgl BSG Urteil vom 29.7.1997 - 4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr 4 - juris RdNr 26; BSG Urteil vom 11.9.1980 - 1 RA 81/79 - SozR 2200 § 1403 Nr 2 - juris RdNr 24 <zu den Vorgängerregelungen in § 1403 Abs 3 RVO und § 125 Abs 3 AVG>; Oberthür in Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 4. Aufl 11/2025, § 5 SGB VI RdNr 28.75; Pietrek in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Aufl 2025, § 184 RdNr 33, Stand 1.10.2025; Guttenberger in BeckOGK SGB VI, § 8 RdNr 26, Stand 1.3.2021 ). Dieser ist dabei nicht an die vom Arbeitgeber erteilte Aufschubbescheinigung gebunden. Verneint er einen Aufschubgrund, hat er die Nachversicherung durchzuführen und den Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber umgehend geltend zu machen (vgl BSG Urteil vom 29.7.1997 - 4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr 4 - juris RdNr 26; Liebich in Hauck/Noftz, SGB VI, Oktober 2018, § 184 RdNr 64a ; vgl auch § 76 Abs 1 SGB IV, wonach Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind, was vom Rentenversicherungsträger durch geeignete Vorkehrungen sachlicher und personeller Art zu gewährleisten ist <vgl Boetticher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl 2021,§ 76 RdNr 14, Stand 1.8.2021 >).
Damit bleibt der zuständige Rentenversicherungsträger nach Eingang und ggf erfolgter erstmaliger Überprüfung einer nach § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Alt 2 SGB VI erteilten Aufschubbescheinigung des Arbeitgebers zu deren fortlaufender Überwachung verpflichtet. Spätestens mit Ende des von dieser Vorschrift festgelegten Zweijahreszeitraums obliegt es ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang festzustellen, ob sich die dortige Prognose der Aufnahme einer weiteren versicherungsfreien Beschäftigung erfüllt hat oder die Nachversicherungsbeiträge fällig geworden sind ( Zieglmeier in BeckOGK SGB IV, § 24 RdNr 40, Stand 15.2.2026 ; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.4.2013 - L 2 R 4/13 - juris RdNr 22; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.12.2009 - L 3 R 106/09 - juris RdNr 31 <zur Rechtslage vor 1992>; aA LSG Baden-Württemberg Urteile vom 17.7.2015 - L 4 R 164/13 - juris RdNr 38 und vom 17.5.2013 - L 4 R 2044/10 - juris RdNr 37; Liebich in Hauck/Noftz, SGB VI, Oktober 2018, § 184 RdNr 64 ). In Ausübung dieser Aufgabe hat der Rentenversicherungsträger die iS von § 20 Abs 2 SGB X für den zu prüfenden Einzelfall bedeutsamen Tatsachen zu ermitteln. Anders als im Verhältnis zum ehemaligen Arbeitgeber treffen den Versicherten dabei gegenüber dem Rentenversicherungsträger gesetzliche Mitwirkungspflichten aus § 149 Abs 4, § 196 SGB VI und ggf § 60 SGB I, die dem Träger die erforderlichen Ermittlungen zum Eintritt des Nachversicherungsfalls (dh des unversorgten Ausscheidens des Beschäftigten aus der versicherungsfreien Beschäftigung) vereinfachen können.
Für einen einseitigen Informationsvorsprung der Klägerin, der möglicherweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in entsprechender Anwendung gegenüber der Beklagten eine Nachforschungs- und Mitteilungspflicht hätte begründen können (zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben vgl BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 134/19 B - juris RdNr 8; BGH Urteil vom 18.2.2021 - III ZR 175/19 - juris RdNr 46; Sutschet in BeckOK BGB, § 242 RdNr 11, Stand 1.2.2026 ), ist nach dem Ausscheiden des Versicherten aus dem Dienst nichts ersichtlich (anderes für den Fall einer versäumten Nachversicherung ohne Aufschubbescheinigung BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 5 R 88/11 R - BSGE 111, 107 = SozR 4-2600 § 233 Nr 2, RdNr 20). Vielmehr spricht auch hier mehr für eine Kontrolle des vom Arbeitgeber geltend gemachten Aufschubgrundes durch die Beklagte. So enthielt die der Beklagten im vorliegenden Fall übersandte Ausfertigung der Aufschubbescheinigung die letzte bekannte Postadresse des Versicherten. Der zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung aktuelle Vordruck der Beklagten für eine solche Bescheinigung (Stand: 4.2.2022) sieht darüber hinaus Angaben zur Rentenversicherungsnummer sowie fakultativ auch zur Telefon- und Telefaxnummer des betroffenen Beschäftigten vor. Zudem haben die zuständigen Meldebehörden wesentliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Versicherten (ua eine Adressänderung) der Datenstelle der Rentenversicherung mitzuteilen (§ 196 Abs 2 SGB VI iVm § 150 Abs 1 und 2 Nr 6 SGB VI). Schließlich führt und ergänzt die Beklagte laufend die Versicherungskonten (vgl § 149 SGB VI) von potentiell Nachzuversichernden, soweit diese - wie hier der Versicherte - versicherungspflichtig beschäftigt waren oder sind.
d) Die vom Berufungsgericht angestellten Praktikabilitätserwägungen und der weitgehende tatsächliche Verzicht der Beklagten auf erstmalige Überprüfung und spätere Nachkontrolle von Aufschubbescheinigungen der Arbeitgeber in ihrer Verwaltungspraxis (vgl Gemeinsame Rechtliche Anweisungen <GRA> der Deutschen Rentenversicherung zu § 184 SGB VI, Ziffer 4.3, Stand 5.5.2022, unter Hinweis auf ein Rundschreiben des BMI vom 27.4.1999 <AZ D II 6-224 012/55>) können nichts an der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen der Klägerin und der Beklagten für die Nachversicherung ändern. Sie vermögen insbesondere keine ungeschriebenen Ermittlungspflichten der Klägerin im Nachversicherungsverhältnis zu begründen. Geht zudem selbst der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger im Regelfall von der Wirksamkeit einer erteilten Aufschubbescheinigung aus, solange keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, so kann der Klägerin eine unterlassene Überprüfung umso weniger als pflichtwidriges Fehlverhalten angelastet werden.
e) Auch aus einer möglichen nachwirkenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht für den Versicherten aus § 1 iVm § 45 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17.6.2008 (BGBl I 1010) ergeben sich für die Klägerin keine zusätzlichen Handlungspflichten, die über eine ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Pflichten aus dem dreiseitigen Nachversicherungsverhältnis hinausgehen (vgl auch BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 5 R 88/11 R - BSGE 111, 107 = SozR 4-2600 § 233 Nr 2, RdNr 20; Reich in Reich/Masuch, BeamtStG, 4. Aufl 2025, § 45 RdNr 2 ).
D. Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang der Hauptsache und beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.