BSG Beschluss vom 22.05.2026 – B 6a KR 23/25 B
6a. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:220526BB6aKR2325B0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Beitragsfestsetzung zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 5.4.2018 bis zum 31.12.2018.
Der Kläger war als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger bei der Beklagten zu 1. vom 1.7.2016 bis zum 31.12.2018 freiwillig krankenversichert mit Krankengeldanspruch und bei der Beklagten zu 2. pflegeversichert.
Für die Zeit ab dem 1.1.2018 erfolgte zunächst eine vorläufige Beitragsfestsetzung auf Basis eines für die Zeit ab 1.7.2016 geschätzten monatlichen Einkommens iHv 1750 Euro. Dementsprechend wurden die Beiträge auf 329 Euro monatlich vorläufig festgesetzt.
Ab dem 5.4.2018 erhielt der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld iHv 24,51 Euro pro Tag.
Mit Bescheid vom 13.6.2019 wurden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2018 auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2018 abschließend festgesetzt und berechnet. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer iHv 250 Euro aus, welche der Kläger zwischen dem 1.1.2018 und dem 4.4.2018 erwirtschaftet hatte. Dies entsprach einem monatlichen Einkommen von 79,79 Euro. Die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden daraufhin für die Zeit ab dem 5.4.2018 auf 230,84 Euro für die Krankenversicherung und auf 40,40 Euro für die Pflegeversicherung festgesetzt (Bescheid vom 13.6.2019). Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11.12.2019).
Einen am 9.3.2020 gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 22.10.2020). Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 27.10.2021, SG Urteil vom 28.10.2024). Die dagegen gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 15.10.2025). Entgegen der Auffassung des Klägers erstrecke sich die Beitragsfreiheit nach § 224 Abs 1 Satz 2 SGB V, § 8 Abs 3 Beitragsverfahrensgrundsätze in der hier noch maßgeblichen Fassung lediglich auf das vor dem Krankengeldbezug beitragspflichtige Arbeitsentgelt und nicht auf die nach der Mindestbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V bemessenen Beiträge. Etwas anderes gelte erst für die Zeit ab dem 1.1.2019.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II. A. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Sie ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 22.2.2023 - B 6 KA 24/22 B - juris RdNr 22 mwN).
Als grundsätzlich klärungsbedürftig sieht der Kläger die folgende Frage an: "Ist im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung für eine durch das Gesetz vorgesehene rückwirkende Beitragsbemessung und -festsetzung von dem Recht auszugehen, das zu der Zeit galt, in dem die Beiträge dem Grunde nach entstanden sind, wenn das bei der Beitragsfestsetzung geltende neue Recht Einkommen, welche nach dem abgelösten Recht noch beitragspflichtig war, nicht mehr der Beitragspflicht unterwirft?"
1. Soweit der Kläger mit der formulierten Rechtsfrage generell und unabhängig von der konkreten Neuregelung des § 224 SGB V Fragen zur maßgeblichen Rechtslage im Falle von Rechtsänderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung aufwirft, die eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage zur Folge haben, würde dies eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen, was gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (vgl BSG Beschluss vom 24.7.2024 - B 6 KA 1/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 104/17 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 5.6.2024 - B 9 SB 2/24 B - juris RdNr 7). Denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab (BSG Beschluss vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 5.6.2024 - B 9 SB 2/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 6.11.2025 - B 6 KA 6/25 B - juris RdNr 6 jeweils mwN).
Die formulierte Rechtsfrage dürfte unter Berücksichtigung des Inhalts der Beschwerdebegründung indes dahin zu verstehen sein, dass es dem Kläger um den zeitlichen Anwendungsbereich der Anfügung des § 224 Abs 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung zum 1.1.2019 durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG vom 11.12.2018, BGBl I 2387) geht. Der angefügte Satz bestimmt, dass § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V nicht für die Dauer des "Bezugs" von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt. In der Folge entfällt ua während des Bezugs von Krankengeld die Verbeitragung nach fiktiven Mindesteinnahmen. Bis zu der genannten Gesetzesänderung war auch während des "Bezugs" von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Umfang des sich aus § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V ergebenden Betrags bei allen freiwillig Versicherten anzunehmen und der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (vgl BSG Urteil vom 24.11.1992 - 12 RK 44/92 - SozR 3-2500 § 224 Nr 3 - juris RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 P 6/03 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 1 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 - juris RdNr 15 ff). Für hauptberuflich Selbstständige, die wie der Kläger mit ihrem Arbeitseinkommen die Mindestbemessungsgrundlage nicht erreichen, hatte das zur Folge, dass auf den Differenzbetrag zwischen dem vor dem Leistungsbezug beitragspflichtigen Arbeitseinkommen und der Mindestbemessungsgrundlage weiterhin Beiträge zu entrichten sind. Dagegen wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren.
2. Bezogen auf die so konkretisierte Rechtsfrage fehlt es indes an ausreichenden Darlegungen zur Breitenwirkung des nicht mehr geltenden Rechts. Ein über den Einzelfall hinausgehendes, die Allgemeinheit betreffendes Interesse wird in aller Regel für die Auslegung und Tragweite von bereits außer Kraft getretenen Vorschriften oder von Übergangsvorschriften nicht angenommen (BSG Beschluss vom 2.12.1998 - B 2 U 256/98 B - juris RdNr 3 mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn entweder noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des nicht mehr geltenden Rechts zu entscheiden ist, oder die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl BSG Beschluss vom 28.11.1975 - 12 BJ 150/75 - SozR 1500 § 160a Nr 19; ebenso zB BSG Beschluss vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - juris RdNr 32; BSG Beschluss vom 3.8.2016 - B 6 KA 12/16 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.10.2023 - B 6 KA 4/23 B - juris RdNr 5). Die hier maßgebende Änderung des § 224 SGB V ist zum 1.1.2019 und damit vor mehr als sieben Jahren in Kraft getreten. Dass zur Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Regelung noch Verfahren anhängig seien, macht der Kläger nicht geltend. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr über den vorliegenden Einzelfall hinaus keine streitigen Fälle bekannt seien.
3. Im Übrigen legt der Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der formulierten Rechtsfrage - soweit sie konkretisierend auf die zeitliche Geltung des § 224 SGB V bezogen wird - nicht hinreichend dar. Insbesondere befasst er sich nicht hinreichend damit, ob diese auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG beantwortet werden kann. Selbst wenn eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich entschieden ist, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von dem Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 10.2.2020 - B 12 KR 83/19 B - juris RdNr 5; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6).
Nach den in der Rechtsprechung auch des BSG allgemein anerkannten Grundsätzen des intertemporalen Rechts (vgl zB BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 3/11 R - BSGE 111, 268 = SozR 4-2400 § 24 Nr 7, RdNr 12; BSG Beschluss vom 13.11.2018 - B 12 KR 31/18 B - juris RdNr 7, jeweils mwN), auf die bei Fehlen besonderer Übergangs- oder Überleitungsvorschriften zurückzugreifen ist, ist ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Dementsprechend hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw Rechtsverhältnisse nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt (BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 11/12 R - juris RdNr 41 ff mwN). Auch für die Geltung beitragsrechtlicher Bestimmungen stellt der 12. Senat des BSG grundsätzlich auf den Zeitpunkt ab, zu dem der Beitragsanspruch entstanden ist (zu einer die Fälligkeit von Beiträgen betreffenden Neuregelung vgl BSG Urteil vom 13.3.2023 - B 12 R 7/21 R - BSGE 136, 26 = SozR 4-2400 § 23 Nr 1, RdNr 17; zu den mWv 1.1.1989 erhöhten Mindestbeiträgen ihrer freiwilligen Mitglieder ab Januar 1989 gem § 240 Abs 4 SGB V vgl BSG Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 37/90 - BSGE 70, 13 = SozR 3-2500 § 240 Nr 6). Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen nach § 22 SGB IV dem Grunde nach sofort und unmittelbar kraft Gesetzes auch unabhängig vom Willen oder von der Kenntnis der Beteiligten über die die Beitragspflicht begründenden Tatsachen (BSG Urteil vom 23.2.1988 - 12 RK 43/87 - SozR 2100 § 8 Nr 5). Soweit Änderungen der Beiträge nicht unmittelbar ab dem Inkrafttreten der Änderung, sondern zu einem davon abweichenden Zeitpunkt wirken sollen, kommt das regelmäßig im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck (vgl zB § 247 Satz 3 SGB V zu Beiträgen aus der gesetzlichen Rente bei einer Veränderung des Zusatzbeitragssatzes). § 224 Abs 1 Satz 3 SGB V ist ohne Übergangsregelungen zum 1.1.2019 in Kraft getreten.
Der Kläger setzt sich nicht hinreichend mit der genannten Rechtsprechung auseinander. Vor dem Hintergrund der genannten Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts fehlt es an der Darlegung hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass anstelle des im Beitragsmonat geltenden Rechts das zum Zeitpunkt des Vorliegens der Grundlagen für die Beitragsbemessung (hier in Gestalt des Einkommensteuerbescheids für einen abgelaufenen Zeitraum) oder das zum Zeitpunkt des Erlasses des endgültigen Beitragsbescheids geltende Recht zur Anwendung kommen sollte. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass Verfassungsrecht einer rückwirkenden Begünstigung nicht entgegensteht, kann allein daraus nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen wollte.
B. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.