BSG Beschluss vom 03.06.2026 – B 7 AS 4/26 B
7. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:030626BB7AS426B0
Tenor
Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2025 - L 4 AS 606/20 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2025 bezogen auf die Klägerin aufgehoben und die Sache insoweit an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren wandten sich die Klägerin und ihre Mutter in Bedarfsgemeinschaft gegen die Versagung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2019 bis 30.9.2019.
Zuletzt am 10.2.2025 hat das LSG Termin zur mündlichen Verhandlung am 6.5.2025 bestimmt, nachdem bereits zwei zuvor geladene Termine jeweils auf Antrag der Mutter der Klägerin aufgehoben und verlegt worden waren. Unter dem 29.4.2025, eingegangen beim LSG am 5.5.2025, hat die Mutter der Klägerin die "Aussetzung" aller sie und ihre Tochter betreffenden Verfahren verlangt und einen Auszug aus einer Bescheinigung über eine erstmalige Vorstellung in einer Institutsambulanz am 24.4.2025 vorgelegt. Über diesen am 5.5.2025 um 10:13 Uhr beim LSG eingegangenen Antrag hat die Vorsitzende vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht entschieden. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, erhebliche Gründe für eine (dritte) Terminverlegung seien nicht glaubhaft gemacht.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht nur die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend. Das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den auch in ihrem Namen gestellten Terminverlegungsantrag nicht beschieden habe.
II. Die Beschwerde ist nach Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu ihrer Einlegung und Begründung zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, soweit die Klägerin durch die Entscheidung des LSG beschwert ist. Für die Mutter der Klägerin wurde nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch diesen keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Insoweit ist die Entscheidung des LSG rechtskräftig geworden.
Die Klägerin hat als Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt auch vor. Gemäß § 124 Abs 1 SGG entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Mündlichkeitsgrundsatz räumt den Beteiligten das Recht ein, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung umfasst das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO; stRspr, zB BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 64/17 B - juris RdNr 8; BSG vom 12.9.2019 - B 9 V 53/18 B - juris RdNr 14; BSG vom 8.3.2023 - B 7 AS 107/22 B - juris).
Von der Frage, ob dem Antrag stattgegeben werden muss, ist zu unterscheiden die Verpflichtung des Vorsitzenden (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 1 ZPO), einen Antrag auf Terminaufhebung bzw -verlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung kurz zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist (vgl BSG vom 17.2.2010 - B 1 KR 112/09 B - juris RdNr 7; BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 64/17 B - juris RdNr 8; zum fairen Verfahren BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 69/16 B - juris RdNr 7; BSG vom 15.10.2021 - B 5 R 152/21 B - juris RdNr 11; zuletzt BSG vom 1.10.2025 - B 7 AS 20/25 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 1.10.2025 - B 7 AS 86/24 B - juris RdNr 7 mwN). Der Schwerpunkt liegt insoweit auf dem Recht des Beteiligten auf Information über das Schicksal des Verlegungsantrags (zum Recht auf Information als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör BVerfG vom 8.6.1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28, 35 = SozR 3-1500 § 60 Nr 2 S 7, juris RdNr 26; vgl BSG vom 25.11.2008 - B 5 R 308/08 B - juris RdNr 8). Infolge dieser Information kann sich der Beteiligte darauf einrichten, dass eine Entscheidung des Gerichts aufgrund der angesetzten mündlichen Verhandlung möglich ist. Die - kurz begründete - Entscheidung über den Verlegungsantrag kann formlos mitgeteilt werden (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 2 ZPO; vgl BSG vom 7.4.2022 - B 5 R 210/21 B - juris RdNr 6 mwN).
Daran fehlt es hier. Der bereits am 5.5.2026 beim LSG eingegangene Antrag, den die Vorsitzende noch am selben Tag zu den Akten verfügt hat, hätte noch rechtzeitig vor dem Termin verbeschieden werden können. Ob das LSG dem Terminverlegungsantrag hätte stattgeben müssen, weil erhebliche Gründe für eine Verlegung geltend gemacht worden sind, kann daher dahingestellt bleiben.
Obwohl die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO), ist wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass ein Verfahrensbeteiligter an deren Teilnahme gehindert worden ist, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (stRspr; vgl etwa BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 62; BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7; BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - juris RdNr 10 mwN; BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 72/19 B - juris RdNr 7 mwN; vgl aber zu den Begründungsanforderungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde BVerfG vom 10.6.2021 - 1 BvR 1997/18 - juris RdNr 20) . Einer Angabe, welches Vorbringen durch das beanstandete Verfahren verhindert worden ist, bedarf es deshalb grundsätzlich nicht. Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die ein Beruhen-Können des Verfahrensergebnisses auf dem Fehlen einer ordnungsgemäßen mündlichen Verhandlung als schlechthin ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl dazu nur BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R - juris RdNr 16; vgl auch BSG vom 8.12.2022 - B 7 AS 121/22 B - juris RdNr 8; BSG vom 8.3.2023 - B 7 AS 110/22 B - juris RdNr 6), bestehen nicht.
Nach § 160a Abs 5 SGG kann das Revisionsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.