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BSG Beschluss vom 10.06.2026 – B 6a KR 9/25 B
6. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:100626BB6aKR925B0
Tenor
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. Mai 2025 - L 1 KR 94/22 ZVW D - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Hamburg zurückverwiesen.
Gründe
I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren möchte die Klägerin verhindern, dass die Beklagte Vollstreckungstitel gegen sie erlangt. Sie macht geltend, dass Forderungen der Beklagten gegen sie in der angegebenen Höhe nicht bestünden.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.8.2018). Das die Berufung zurückweisende Urteil des LSG vom 7.6.2021 ist auf die Beschwerde der Klägerin wegen eines Verfahrensfehlers durch Beschluss des BSG vom 18.10.2022 (B 12 KR 66/21 B) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen worden. Nachdem sich Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin ergeben hatten, hat das LSG die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie K mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Prozessfähigkeit der Klägerin beauftragt. Sie ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin unter einer chronifizierten paranoid halluzinatorischen Schizophrenie leide. Jedenfalls seit März 2013 sei sie dauerhaft unfähig, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Es sei ein Ausschluss der freien Willensbestimmung anzunehmen und es liege Prozessunfähigkeit vor (Gutachten vom 7.12.2023; ergänzende Stellungnahme vom 30.12.2024). Das LSG hat Rechtsanwalt R nach § 72 SGG zum besonderen Vertreter der Klägerin bestellt (Beschluss vom 21.3.2024).
Auf Anordnung des LSG hat K die Klägerin am Vortag des für den 15.5.2025 terminierten Verfahrens ambulant untersucht. Nach dem Begutachtungsgespräch mit der Klägerin am 14.5.2025 hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung des LSG am Folgetag ua erklärt, dass sich der Zustand der Klägerin gebessert habe und sie - anders als noch bei einer mündlichen Verhandlung des LSG im Juli 2024 - am Vortag keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten habe feststellen können. Das LSG hat sodann in der mündlichen Verhandlung die Bestellung des besonderen Vertreters aufgehoben. Zeitlich nach Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2025 gestellten Antrags der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und einem Beschluss zur Ablehnung ihres Antrags auf Vertagung ist die Klägerin zu Boden gesunken. Danach hat sie mit der Begründung gesundheitlicher Beschwerden die mündliche Verhandlung verlassen; mit einem herbeigerufenen Rettungswagen ist die Klägerin in ein Krankenhaus transportiert worden. Nachdem die anwesende Sachverständige K dies ausweislich des Sitzungsprotokolls als gesteuertes Verhalten eingeordnet hatte, hat das LSG die Verhandlung fortgesetzt und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.5.2025 - L 1 KR 94/22 ZVW D).
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt.
II. 1. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 160a Abs 5 SGG). Der Klägerin war nach - fristgemäß beantragter - Beiordnung des Notanwalts zur Begründung der - zuvor fristgemäß durch einen anderen Prozessbevollmächtigten eingelegten - Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren (§ 67 SGG). Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Sie bezeichnet die Tatsachen, aus denen sich der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ergibt. Die Beschwerdebegründung enthält hinreichende Darlegungen zum Verfahrensablauf anhand des Sitzungsprotokolls sowie zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung einer Vertagung des Rechtsstreits durch das LSG. Weitergehender Ausführungen zum Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler bedarf es nicht, wenn - wie hier - eine Beschwerdeführerin behauptet, um ihr Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gebracht worden zu sein (vgl BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33, juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 10.11.2022 - B 3 KR 21/22 B - juris RdNr 3).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet.
a) Entscheidet das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG), müssen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, daran teilzunehmen, mit ihren Ausführungen gehört zu werden und ihren Standpunkt darzulegen. Die Gelegenheit, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, muss den Beteiligten unabhängig davon gegeben werden, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben (vgl nur BSG Beschluss vom 16.12.1993 - 13 RJ 37/93 - juris RdNr 16 mwN). Das Gericht muss durch organisatorische Maßnahmen (ordnungsgemäße Ladung, Aufruf der Sache) dafür Sorge tragen, dass die Beteiligten ihr Recht auf Teilnahme an der Verhandlung auch wahrnehmen können, weil andernfalls deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird (vgl BSG Beschluss vom 16.12.2014 - B 9 SB 56/14 B - juris RdNr 8). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung umfasst auch das Recht auf Vertagung eines bereits begonnenen Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2019 - B 12 KR 69/19 B - juris RdNr 10).
b) Eine Vertagung der Verhandlung war hier geboten, nachdem die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Bestellung des besonderen Vertreters der Klägerin - für die Klägerin nicht vorhersehbar - aufgehoben wurde. Die Klägerin hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, sie sei davon ausgegangen, dass sie in der mündlichen Verhandlung durch ihren besonderen Vertreter anwaltlich vertreten sei und sich durch ihn rechtliches Gehör verschaffen könne. Entsprechend habe der besondere Vertreter sie auch darüber informiert, dass er den Termin als ihr besonderer Vertreter wahrnehmen werde. Vor diesem Hintergrund stellt die Aufhebung der besonderen Vertretung erst in der mündlichen Verhandlung eine für die Klägerin überraschende Wendung der prozessualen Situation dar. Vor dieser Entscheidung des LSG im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sie - wegen der bis dahin vom LSG festgestellten Prozessunfähigkeit - schon aus Rechtsgründen nicht davon ausgehen, dass sie persönlich rechtliches Gehör erhalten werde. Es lag ein erheblicher Grund für eine Vertagung iS von § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 2 Nr 2 ZPO vor. Ein für eine Vertagung erheblicher Grund (§ 227 Abs 1 Satz 1 ZPO) kann danach vorliegen, wenn ein Beteiligter die mangelnde Vorbereitung genügend entschuldigt. Die regelhafte Zwei-Wochen-Frist des § 110 Abs 1 Satz 1 SGG bietet eine Orientierung, welchen Zeitraum der Gesetzgeber zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung als ausreichend ansieht (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2025 - B 4 AS 94/24 B - juris RdNr 5).
Da ein Äußerungsrecht unabhängig von einem vorangegangenen schriftlichen Austausch - insofern dürfte der umfangreiche schriftliche Vortrag des besonderen Vertreters der Klägerin ihr zugerechnet werden - gerade in der mündlichen Verhandlung besteht, war der Klägerin hierzu Gelegenheit zu geben. Dies umfasste auch das Recht, sich eine (anderweitige) rechtliche Vertretung zu organisieren. Insofern hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nach Aufhebung der Bestellung ihres besonderen Vertreters darauf hingewiesen, dass sie sich anwaltlichen Rat einholen wolle, und im weiteren Verlauf der Verhandlung PKH und Vertagung beantragt. Der Klägerin kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie bereits vor dem Termin auf diese Situation hätte hinweisen können. Insbesondere ist unter Beachtung der zeitlichen Abläufe glaubhaft vorgetragen, dass der besondere Vertreter die zusammenfassende Darstellung des Begutachtungsgesprächs durch die Sachverständige K vom 14.5.2025 erst am frühen Vormittag des 15.5.2025 erhalten hat und eine Übermittlung an die Klägerin nicht mehr möglich war. Eine ausreichende Vorbereitungszeit auf die mündliche Verhandlung für die Klägerin bestand demnach nicht. Dieser Verfahrensablauf machte die beantragte Vertagung der Verhandlung erforderlich.
Soweit das LSG davon ausgeht, eine Vertagung sei nicht erforderlich, weil "der über Jahre laufend schriftsätzlich und im Rahmen mündlicher Verhandlungstermine erfolgte zielgerichtete, von genauer Detailkenntnis des der streitigen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts getragene Vortrag der Klägerin selbst" die Behauptung mangelnder Vorbereitung widerlege, kann dem bei der Frage nach erheblichen Gründen für eine Vertagung keine Bedeutung zukommen. Ausweislich der Befragung der Sachverständigen hat diese angegeben, dass sich "möglicherweise die Verbesserung des Zustands der Klägerin erst seit etwa 6 Monaten feststellen" lasse. Eine Feststellung der Verbesserung sei ihr aber erst am Vortag möglich gewesen (vgl auch BSG Beschluss vom 26.3.2025 - B 4 AS 87/23 B - juris zur Prozessunfähigkeit der Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des 4. Senats). Dies hat auch das LSG festgestellt, indem es ausweislich seiner Gründe zur Überzeugung gelangt war, dass die Klägerin "sicher erst seit dem 14. Mai 2025 nicht mehr" prozessunfähig sei. Wegen der veränderten Ausgangslage in der zentralen Frage der Prozessfähigkeit und der erst hiermit wiedererlangten rechtlichen Fähigkeit zu einem sachgerechten Vortrag zum Prozessstoff kann der Klägerin früheres Vorbringen nicht "zugerechnet" werden. Mit Verweis hierauf darf ihr weder das Recht auf Äußerung noch rechtliche Vertretung gerade in der mündlichen Verhandlung beschnitten werden.
c) Die angefochtene Entscheidung kann auch auf dem Verfahrensmangel der unterbliebenen Vertagung beruhen. Wegen der besonderen Wertigkeit der mündlichen Verhandlung als Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens reicht es aus, dass - wie hier - eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen (vgl bereits BSG Beschluss vom 10.11.2022 - B 3 KR 21/22 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Urteil vom 3.12.2024 - B 2 U 4/22 R - juris RdNr 23 f). Dies gilt in besonderem Maße, wenn - wie hier - eine mündliche Verhandlung in der ersten Instanz nicht stattgefunden hat (vgl Art 6 Abs 1 EMRK).
3. Der Senat macht von seiner Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 160a Abs 5 SGG). Der Zurückverweisung steht nicht der - auch in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision grundsätzlich anwendbare (vgl hierzu BSG Beschluss vom 24.11.2020 - B 12 KR 37/20 B - juris RdNr 16 mwN) - Rechtsgedanke des § 170 Abs 1 Satz 2 SGG entgegen, nach dem eine Revision bei einer Gesetzesverletzung auch dann zurückzuweisen ist, wenn sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat schon deshalb nicht möglich, weil die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen hat, dass sie in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt hätte, zur Sache weiter vorzutragen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.