BSG Beschluss vom 18.06.2026 – B 4 AS 10/26 B
4. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:180626BB4AS1026B0
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über den Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 16.2.2021 bis zum 31.8.2021.
Der Kläger bezog bis zum 15.2.2021 Arbeitslosengeld II iHv zuletzt 19,42 Euro monatlich (Bescheid vom 29.10.2020 in der Fassung des Bescheids vom 21.11.2020). Er war seinerzeit ein bei seinen Eltern wohnender Student und erhielt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der Beklagte hob die bestandskräftigen Bewilligungsentscheidungen ab dem 16.2.2021 vollständig auf, nachdem der Kläger eine eigene Wohnung angemietet hatte (Bescheid vom 19.1.2021; Widerspruchsbescheid vom 2.2.2021). Das SG hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 24.5.2023). Die Berufung des Klägers hat das LSG als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht überschreite und die demnach zulassungsbedürftige Berufung vom SG nicht zugelassen worden sei; Nichtzulassungsbeschwerde habe der Kläger nicht erhoben. Bei Beseitigung des angegriffenen Aufhebungsbescheids würden die ursprünglichen Bewilligungsbescheide wieder aufleben, woraus sich für den streitbefangenen Zeitraum insgesamt ein Leistungsanspruch iHv 145,65 Euro ergebe. Nicht streitgegenständlich sei das "denkbare Begehren" des Klägers, höhere Leistungen zu erhalten, denn hierüber habe der Beklagte im angegriffenen Aufhebungsbescheid nicht entschieden (Beschluss vom 10.12.2024).
Der Senat hat dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG bewilligt und den Prozessbevollmächtigten beigeordnet (Beschluss vom 16.12.2025, dem Kläger zugestellt am 9.1.2026). Am 21.1.2026 hat der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zugleich hat er Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 15.3.2026 begründet hat. Der Kläger rügt, das LSG habe zu Unrecht eine Prozessentscheidung anstelle einer Sachentscheidung getroffen. Zudem macht er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II. 1. Dem Kläger wird gemäß § 67 Abs 1 SGG Wiedereinsetzung in die Beschwerdeeinlegungsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG gewährt. Er hat innerhalb dieser Frist den PKH-Antrag gestellt und die vorgeschriebene Erklärung vorgelegt und sodann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des PKH-Beschlusses die Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht eingelegt (vgl zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in eine Rechtsmittel<begründungs>frist nach PKH-Entscheidung zB BSG Beschluss vom 19.12.2024 - B 1 KR 86/23 B - juris RdNr 6). Ihm wird zudem gemäß § 67 Abs 2 Satz 4 SGG von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG gewährt.
2. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie genügt hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) "Prozessurteil statt Sachurteil" den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abgeleiteten Darlegungserfordernissen. Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Ob der Kläger daneben den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt hat (hierzu etwa BSG vom 10.3.2026 - B 4 AS 78/25 B - juris RdNr 2) und die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage zur Auslegung des § 7 Abs 5 SGB II einer revisionsrechtlichen Klärung bedürftig und fähig ist, bedarf keiner Entscheidung.
a) In der prozessrechtswidrigen Behandlung einer Klage oder eines Rechtsmittels als unzulässig liegt ein Verfahrensmangel, weil es sich bei einem Prozessurteil im Vergleich zum Sachurteil um eine qualitativ andere Entscheidung handelt (stRspr; zB BSG vom 8.2.2023 - B 5 R 165/22 B - juris RdNr 8; BSG vom 23.9.2025 - B 4 AS 88/24 B - juris RdNr 3). So ist es hier. Das LSG hat sich zu Unrecht auf eine Prozessentscheidung beschränkt. Es hätte in der Sache über die Berufung des Klägers entscheiden müssen.
Entgegen der Ansicht des LSG ist diese ohne vorherige Zulassung zulässig gewesen (§ 143 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt hier den Schwellenwert von 750 Euro, sodass die Berufung des Klägers nicht gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG der Zulassung bedurft hat. Zur Wertbestimmung ist an das materielle Begehren des Berufungsklägers, also das ursprüngliche Klageziel anzuknüpfen (BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - juris RdNr 12), soweit dieses erfolglos geblieben ist und im Berufungsverfahren noch verfolgt wird (vgl BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 17/15 B - juris RdNr 6 mwN); maßgeblich ist der Zeitpunkt der Berufungseinlegung (BSG vom 8.10.1981 - 7 RAr 72/80 - SozR 1500 § 144 Nr 18, juris RdNr 16 mwN; BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 4/20 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 10 RdNr 14). Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass es ihm bis in die Berufungsinstanz auch um die Gewährung höherer Leistungen ab dem 16.2.2021 gegangen ist. Bereits in der ersten Instanz hat er vorgebracht, neben der Beseitigung der Aufhebungsverfügung höhere Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum zu begehren, ua zur vollständigen Deckung seiner Unterkunftskosten bei einer Mietzahlungsverpflichtung iHv 572,87 Euro monatlich. In der Berufungsschrift hat er ua ausgeführt, er habe während seines in Vollzeit absolvierten Studiums jedenfalls Anspruch auf 50 Prozent des Regelbedarfs und 100 Prozent der Unterkunftskosten, dabei seien 20 Prozent seiner BAföG-Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen und daher unbeachtlichen Antragstellung nur mit dem Ziel, die Berufungsfähigkeit zu erreichen (vgl dazu BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 70/20 R - BSGE 132, 255 = SozR 4-1500 § 144 Nr 11, RdNr 20 mwN), liegen nicht vor.
Das LSG hat sich mit dem klägerischen Vorbringen auch auseinandergesetzt und zutreffend erkannt, dass das vom Kläger verfolgte Klageziel über eine gerichtliche Aufhebung des Aufhebungsbescheids hinausgeht. Es hat aber das für die Bestimmung des Beschwerdewerts maßgebliche (subjektive) materielle Begehren mit dem Begehren gleichgesetzt, das der Kläger mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 19.1.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2021 zulässigerweise nur verfolgen konnte.
b) Der erforderliche Beruhenszusammenhang besteht. Das gilt auch, soweit das LSG das Begehren des Klägers als über den streitgegenständlichen Bescheid hinausgehend erachtet hat. Eine Zurückweisung der Berufung als unbegründet wegen Unzulässigkeit der Klage wäre gegenüber der Verwerfung der Berufung eine qualitativ andere Entscheidung gewesen (vgl BSG vom 11.12.2025 - B 10 KG 1/25 B - juris RdNr 14).
3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 160a Abs 5 SGG). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.