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BVerfG Beschluss vom 27.07.1993 – 2 BvR 1516/93
Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930727.2bvr151693
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1516/93 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des togolesischen Staatsangehörigen S ...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Roman Fränkel und Kollegen, Große Friedberger Straße 16 - 20, Frankfurt am Main -
gegen
a) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 1993 - 13 G 20003/93.A (2) -,
b) die Verfügung des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main vom 4. Juli 1993 - EA3-3227-93-A -,
c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Juli 1993 - A 1740795-283 -
und
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung
der Richter Klein,
Winter,
Sommer
am 27. Juli 1993 gemäß § 32 Abs. 6 BVerfGG beschlossen:
Für die Dauer eines Monats wird angeordnet:
Dem Grenzschutzamt Frankfurt/Main wird untersagt, die mit Verfügung vom 4. Juli 1993 - EA3-3227-93-A - verfügte Einreiseverweigerung zu vollziehen. Dem Antragsteller ist die Einreise zu gestatten.
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Gründe:
I. Der Antragsteller, ein togolesischer Staatsangehöriger, landete am 1. Juli 1993, von 1 Lagos kommend, ohne Paß auf dem Flughafen Frankfurt/Main. Dort hält er sich seither im Transitbereich des Flughafens auf. Er beantragte noch am selben Tag seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Anhörung durch das Grenzschutzamt sowie durch die Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte letzteres den Asylantrag mit Bescheid vom 4. Juli 1993 als offensichtlich unbegründet ab. Mit Verfügung vom gleichen Tag sprach das Grenzschutzamt Frankfurt/Main gegenüber dem Antragsteller eine Einreiseverweigerung aus. Gegen beide Bescheide hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und gleichzeitig gemäß § 18a Abs. 4 AsylVfG 1993 in Verbindung mit § 123 VwGO die Gewährung von Eilrechtsschutz beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 21. Juli 1993 abgelehnt.
Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts sowie gegen die Bescheide des 2 Bundesamtes und des Grenzschutzamtes hat der Antragsteller am 21. Juli 1993 Verfassungsbeschwerde erhoben; gleichzeitig beantragt er den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Die Einreiseverweigerung soll ab dem 27. Juli 1993 vollzogen werden.
II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. 3
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 82, 54 <57>; st. Rspr.).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des vom Antragsteller begehrten Eilrechtsschutzes auch darauf gestützt, es lägen in seinem Fall keine Abschiebungshindernisse im Sinne des - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch im vorliegenden Falle anwendbaren - § 53 AuslG vor. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, der UNHCR gehe in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 1993 davon aus, daß ausgewiesene Anhänger der Opposition bzw. solche Personen, die das Regime
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in Lomé dafür halte, bei einer Rückkehr nach Togo mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen müßten. Zu diesem Personenkreis gehöre der Antragsteller jedoch nicht. Diese Feststellung ist indessen nicht nachvollziehbar: Die Stellungnahme des UNHCR enthält vielmehr die Einschätzung, daß "im Falle einer Abschiebung nach Togo die" - also alle - "betroffenen Personen einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären". Es läßt sich mithin nicht ausschließen, daß das Verwaltungsgericht bei hinreichender, den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 3 Abs. 1 GG) Rechnung tragender Würdigung jener Stellungnahme zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob auch die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Bedenken gegenüber der Beurteilung des Vorbringens des Antragstellers zu den fluchtauslösenden Ereignissen als unglaubhaft durchgreifen.
3. Die danach gebotene Abwägung ergibt folgendes: Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiesen sich aber die vom Antragssteller mit der Verfassungsbeschwerde vom 21. Juli 1993 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom selben Tag erhobenen Rügen als begründet, so entstünde dem Antragsteller durch die Vollziehung der Einreiseverweigerung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Nachteil. Ergeht die einstweilige Anordnung und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als erfolglos, so wögen die damit verbundenen Nachteile - auch im Hinblick auf die anzuordnende Gestattung der Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland - weniger schwer; Auswirkungen auf die Anwendung des neuen Asylverfahrensrechts in anderen Fällen sind nicht ersichtlich.
4. a) Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich aus der bevorstehenden Vollziehung der Einreiseverweigerung ergibt, ergeht diese einstweilige Anordnung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Aus dem gleichen Grund liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG vor.
b) Neben einer Aussetzung der Vollziehung der Einreiseverweigerung ist auch die 8 Gestattung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für den Antragsteller anzuordnen. Ein Verbleiben im Transitbereich für die Dauer der Gültigkeit der einstweiligen Anordnung ist für den Antragsteller unzumutbar. Dies ergibt sich aus der Wertung des Asylverfahrensgesetzes selbst. Nach den in § 18a AsylVfG 1993 festgelegten Verfahrensfristen beträgt der maximale Aufenthalt im Transitbereich 19 Tage. Da der Antragsteller am 1. Juli 1993 am Flughafen eingetroffen ist und sich seither im Transitbereich aufhält, kann er danach ohnehin nicht mehr an der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gehindert werden.
5. Die einstweilige Anordnung tritt spätestens nach einem Monat außer Kraft, wenn 9 sie nicht durch den Senat bestätigt wird (§ 32 Abs. 6 Sätze 2 und 3 BVerfGG).
Klein Winter Sommer
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Juli 1993 - 2 BvR 1516/93
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Juli 1993 - 2 BvR 1516/ 93 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/rs19930727_2bvr151693.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930727.2bvr151693
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