Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 17.08.1993 – 1 BvR 1474/92

Erster Senat · ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930817.1bvr147492

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1474/92 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Hotel-Aktiengesellschaft C...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Heinz Meilicke, Dr. Wienand Meilicke, Dr. Jürgen Hoffmann, Dr. Stephan Pauly und Dr. Thomas Heidel, Poppelsdorfer Allee 106, Bonn -

gegen

a) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 1992 - VG 9 A 267/92 -,

b) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 1993 - VG 9 A 267/92 -,

hier:

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung,

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung

der Richter Henschel,

Seidl,

Grimm,

Dieterich,

Kühling

und der Richterin Seibert

am 17. August 1993 beschlossen:

Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 12. Januar 1993 wird abgelehnt.

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Gründe

I. Das Verfahren betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Zulassung der Veräußerung eines Hotels in Chemnitz gemäß § 3 a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957).

1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 12. Januar 1993 (BVerfGE 2 88, 76) die aufschiebende Wirkung der Klage der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Treuhandanstalt bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen angeordnet.

Mit Beschluß vom 9. März 1993 hat das Verwaltungsgericht den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß vom 25. August 1992, mit dem es der Beschwerdeführerin vorläufigen Rechtsschutz versagt hatte, dahingehend geändert, daß Herr F., der in dem Verfahren die Beschwerdeführerin als Vorstand vertritt, die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen habe. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätten sich bei erneuter 4 Sachprüfung nach § 80 Abs. 7 VwGO als unzulässig erwiesen. Es fehle an einer nach § 62 Abs. 3 VwGO wirksamen Antragstellung. Herr F. sei weder Vorstand noch Nachtragsliquidator oder Abwickler der Beschwerdeführerin. Die Bestellung eines Nachtragsliquidators durch gerichtlichen Beschluß vom 17. Juni 1991 sowie die Bestellung eines Vorstands in der Hauptversammlung am 14. November 1991 seien gegenstandslos und unwirksam. Im Jahre 1991 habe die Beschwerdeführerin nicht existiert und deshalb auch keine handlungsbefugten Organe erhalten können. Nach dem Erlöschen der AG im November 1951 habe es keine nicht abgewickelten Vermögenswerte gegeben, so daß es an einem Anknüpfungspunkt für eine Nachtragsliquidation nach § 214 Abs. 4 AktG 1937 oder § 273 Abs. 4 AktG gefehlt habe. Wegen etwaiger Rückübertragungsansprüche sei ein Fortbestehen der AG nur unter den hierzu geschaffenen besonderen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG möglich. Das hiernach erforderliche Quorum bei der Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen sei 1991 nicht erreicht worden.

2. Die Beschwerdeführerin wendet sich nunmehr auch gegen den Beschluß des 5 Verwaltungsgerichts vom 9. März 1993 mit der Verfassungsbeschwerde. Er erfülle nicht die Voraussetzungen für eine nicht nur summarische Prüfung. Sowohl hinsichtlich der Beteiligtenfähigkeit der Beschwerdeführerin wie auch im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG seien erheblich intensivere Sachverhaltsaufklärungen erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Rechtslage nicht hinreichend auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe es gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es ohne vorherigen Hinweis seine Rechtsauffassung überraschend geändert und ihr im Rahmen der Akteneinsicht zum Teil unlesbare Verwaltungsakten

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übermittelt habe. Ferner seien durch die Anwendung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt worden.

3. Die Beschwerdeführerin begehrt, ihr auch weiterhin im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

Die Treuhandanstalt und die Beteiligte des Ausgangsverfahrens halten nach dem 7 Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. März 1993 die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung nicht mehr für gerechtfertigt.

II. Die einstweilige Anordnung vom 12. Januar 1993, die inzwischen nach § 32 Abs. 5 8 Satz 1 BVerfGG a.F. (jetzt § 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG) außer Kraft getreten ist, wird nicht wiederholt.

1. Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 9 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG nur dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlaß einer solchen Anordnung noch gegeben sind (BVerfGE 21, 50). Diese Voraussetzungen fehlen, wenn die Verfassungsbeschwerde als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet wird oder wenn die Abwägung der Folgen, die im Falle des Erlasses oder Nichterlasses der einstweiligen Anordnung jeweils entstünden, zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt (vgl. BVerfGE 82, 310 <313>; st. Rspr.).

Durch den Beschluß vom 9. März 1993 hat das Verwaltungsgericht die im Beschluß 10 vom 25. August 1992 ausgesprochene Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes - zumindest zusätzlich - auf eine neue Begründung gestützt, die die Entscheidung selbständig trägt. Bei der Prüfung, ob die einstweilige Anordnung zu wiederholen ist, muß daher auf diese Begründung abgestellt werden.

2. Auf die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des 11 Verwaltungsgerichts vom 9. März 1993 braucht nicht eingegangen zu werden, weil jedenfalls die Folgenabwägung - anders als nach der früheren Verfahrenslage - nunmehr zuungunsten der Beschwerdeführerin ausfällt.

Zwar haben sich die bei der Folgenabwägung zu berücksichtigenden Belange der 12 Beschwerdeführerin nicht geändert. Auch kann dahingestellt bleiben, ob nunmehr die Belange der Beteiligten des Ausgangsverfahrens aufgrund ihres Vorbringens zur Wettbewerbsfähigkeit des Hotels sowie mit Rücksicht auf eine mögliche Gefährdung von Arbeitsplätzen schwerer wiegen. Entscheidend fällt ins Gewicht, daß die Annahme, der Erlaß einer einstweiligen Anordnung werde sich nicht auf die Investitionstätigkeit in den neuen Bundesländern insgesamt hemmend auswirken (vgl. hierzu BVerfGE 85, 130 <133>), angesichts der neuen Prozeßlage nicht mehr berechtigt ist.

Das Verfassungsbeschwerdeverfahren betrifft nun nicht mehr nur die Ausgestaltung 13 des Verfahrens über den vorläufigen Rechtsschutz in einem konkreten Fall. Vielmehr

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ist die allgemeine Frage der Anwendbarkeit einer Regelung im Zusammenhang mit dem Investitionsvorrang, nämlich des § 6 Abs. 1 a VermG, betroffen.

a) Der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. März 1993 genügt - unbeschadet 14 der allgemein an die Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen Investitionsvorrangbescheide von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen - dem Gebot wirksamen Rechtsschutzes (vgl. hierzu BVerfGE 51, 268 <285 f.> m.w.N.). Weder aus den Entscheidungsgründen noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist erkennbar, daß die Verneinung der Prozeßfähigkeit, mit der allein die Entscheidung über die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr begründet ist, auf einer Prüfung beruht, die im Hinblick auf die Feststellung der entscheidungstragenden Tatsachen oder im Hinblick auf ihre rechtliche Würdigung nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar wäre. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß entscheidungstragende Tatsachen nicht oder nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt worden wären. Die Rügen der Beschwerdeführerin zeigen keinen verfassungsrechtlich erheblichen Mangel an Prüfungsintensität auf, sondern richten sich gegen das Ergebnis der gerichtlichen Würdigung. Das Gebot, das Rechtsschutzbegehren einer umfassenden gerichtlichen Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu unterziehen, wird jedoch nicht schon durch einen Fehler bei der Rechtsanwendung verletzt.

Zwar meint die Beschwerdeführerin, das Gericht hätte weitere Ermittlungen anstellen müssen. Sie gibt jedoch nicht an, welche weiteren Ermittlungen sich dem Gericht im Hinblick auf die sich aus den Akten ergebende Sachverhaltslage hätten aufdrängen müssen und welche Tatsachen ihm hierdurch im einzelnen hätten bekannt werden sollen, die geeignet gewesen wären, das Gericht - auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung - zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Auch soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Anwendung des § 6 Abs. 1 a 16 Satz 2 VermG wendet, richtet sich ihr Vorbringen allein gegen das Ergebnis der gerichtlichen Würdigung.

b) Das Verfahren des Verwaltungsgerichts läßt auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht erkennen.

Eine "Überraschungsentscheidung" (vgl. hierzu BVerfGE 86, 133 <144 f.>) liegt offensichtlich nicht vor. Nach dem bisherigen Verfahrensverlauf und zumal nach dem Hinweis in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1993 konnte die Beschwerdeführerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen, daß die im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG stehenden Fragen erneut Bedeutung erlangen konnten.

Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör verweigert worden ist, weil die vom Gericht fernschriftlich übersandten Auszüge der Verwaltungsakten teilweise unlesbar gewesen sein sollen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich aus diesen Unterlagen entscheidungstragende Tatsachen ergaben, zu denen

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die Beschwerdeführerin nicht Stellung nehmen konnte.

c) Die gegen § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG gerichteten Rügen betreffen Geltung und 20 Inhalt einer Vorschrift über die Unternehmensrückgabe. Die insoweit mit Erlaß einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise entstehende Unsicherheit bei Anwendung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG wäre geeignet, sich nachteilig auf die Investitionsbereitschaft in den neuen Bundesländern insgesamt auszuwirken. An der Vermeidung einer solchen Lage besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. BVerfGE 85, 130 <133 f.>), das schwerer wiegt als die Belange der Beschwerdeführerin.

Henschel Seidl Grimm

Dieterich Kühling Seibert

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 17. August 1993 - 1 BvR 1474/92

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. August 1993 - 1 BvR 1474/92 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/ rs19930817_1bvr147492.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930817.1bvr147492

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