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BVerfG Beschluss vom 14.10.1994 – 2 BvR 1851/94

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1994:rk19941014.2bvr185194

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1851/94 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn A...,

- Bevollmächtigte: a) Rechtsanwalt Dr. Jürgen Fleck, Kaiserdamm 15, Berlin , b) Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Richter, Johannisplatz 10, Jena -

gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 -,

b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1993 - (527) 2 Js 26/90 Ks (10/92) -

hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Graßhof

und die Richter Winter,

Sommer

gemäß § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) am 14. Oktober 1994 einstimmig beschlossen:

Gegen den Beschwerdeführer darf bis zur Entscheidung über die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1993 - (527) 2 Js 26/90 Ks (10/92) - in Verbindung mit dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 - nicht eingeleitet werden.

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Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Strafbarkeit von ehemaligen Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates der DDR wegen der Tötung von DDR-Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze.

1. Der im Jahre 1919 geborene Beschwerdeführer war seit 1963 Mitglied des Zentralkomitees der SED und wurde 1968 Erster Sekretär der SED-Bezirksleitung Suhl. Im Jahre 1971 wurde er Volkskammerabgeordneter und im Jahre 1972 in seiner Eigenschaft als Erster Sekretär der SED-Bezirksleitung Suhl Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates, dem er bis 1989 angehörte.

2. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin wegen Beihilfe 3 zum Totschlag (unter Einbeziehung eines früheren Urteils) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegenstand des Verfahrens war die Tötung von sechs Menschen, die zwischen 4 1973 und 1989 aus der DDR über die innerdeutsche Grenze fliehen wollten.

Das Landgericht hielt den Beschwerdeführer als Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates für (mit)verantwortlich für den Tod dieser Flüchtlinge. Die Befehlslage an der Grenze - welche auf den Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrates beruht habe, an denen auch der Beschwerdeführer mitgewirkt habe - sei dahin gegangen, "Grenzdurchbrüche" durch Flüchtlinge aus der DDR in jedem Falle und unter Einsatz jeden Mittels zu verhindern; dabei sei der Tod des Flüchtlings hingenommen worden, wenn anders ein Grenzdurchbruch nicht zu verhindern gewesen sei.

Der Bestrafung des Beschwerdeführers stehe nicht die "act of state doctrine" entgegen, da das deutsche Rechtssystem keine Regel kenne, die bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts ausländische Hoheitsakte der gerichtlichen Nachprüfung entzöge.

Gemäß Art. 315 Abs. 1 EGStGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 StGB sei auf in der 7 DDR vor dem 3. Oktober 1990 begangene Straftaten grundsätzlich das Strafrecht der DDR anzuwenden. Die gemäß Art. 315 Abs. 1 EGStGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB vorzunehmende Prüfung habe jedoch ergeben, daß das bundesdeutsche Recht als das mildere Gesetz Anwendung zu finden habe.

3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft änderte der Bundesgerichtshof das landgerichtliche Urteil durch Urteil vom 26. Juli 1994 im Schuldspruch dahin ab, daß der Beschwerdeführer des Totschlags (in mittelbarer Täterschaft) schuldig sei. Die Gesamtstrafe wurde auf fünf Jahre und einen Monat festgesetzt, wobei für den Totschlag auf die niedrigste gesetzlich zulässige Strafe von fünf Jahren erkannt wurde. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Beschwerdeführers wurden verworfen.

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Der Beschwerdeführer sei des Totschlags in mittelbarer Täterschaft schuldig. Nach 9 dem Recht der DDR habe er sich wegen Anstiftung zum Mord (§ 22 Abs. 2 Nr. 1, § 112 Abs. 1 StGB-DDR) strafbar gemacht. Der Verurteilung sei aber das Recht der Bundesrepublik zugrunde zu legen. Soweit dieses auf die Straftaten nicht ohnehin anzuwenden sei, weil der Erfolg in der Bundesrepublik eingetreten und die Verfolgung nach dem Recht der Bundesrepublik noch nicht verjährt sei, sei es das mildere Recht (Art. 315 Abs. 1 EGStGB in der Fassung des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB).

Die Staatspraxis der DDR, die die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch 10 Schußwaffen, Selbstschußanlagen oder Minen zur Verhinderung einer Flucht aus der DDR in Kauf genommen habe, sei wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte auch nach DDR-Recht nicht geeignet, die Täter zu rechtfertigen. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften des DDR-Rechts ließen eine "menschenrechtskonforme" Auslegung zu, die der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus heutiger Sicht zugrunde gelegt werden müsse. Dies habe der Senat in BGHSt 39, 1, 15 ff. und in BGHSt 39, 168, 183 f. sowie im Urteil vom selben Tag - 5 StR 167/94 - für den vorsätzlichen Schußwaffengebrauch näher begründet. Für die Verwendung von Minen gelte nichts anderes.

Nach dem Strafgesetzbuch der Bundesrepublik sei der Beschwerdeführer nicht Gehilfe, sondern mittelbarer Täter des Totschlags.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 10. August 1994 zugegangen.

II. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Berlin.

Er ist der Ansicht, die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen seine 14 Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 101 Abs. 1 und 2 sowie 103 Abs. 2 GG.

Er rügt vor allem, seine Handlungen seien nach dem zur Tatzeit geltenden Recht 15 der DDR zu beurteilen. Zu diesem Rechtssystem gehörten die Rechtfertigungsgründe aus § 8 und § 27 des Grenzgesetzes. Diese dürften nicht nachträglich uminterpretiert werden. Eine Verurteilung, die einen Rechtfertigungsgrund ignoriere, komme einer Verurteilung aufgrund eines Gesetzes gleich, das es nicht gebe oder zum Tatzeitpunkt nicht gegeben habe.

III. Der Beschwerdeführer hat beantragt, den Vollzug der angegriffenen Urteile bis zur 16 Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde im Wege der einstweiligen Anord-

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nung auszusetzen. Er sei mit - bei ihm am 23. September 1994 eingegangenem - Schreiben vom 6. September 1994 zum Strafantritt binnen vierzehn Tagen geladen worden.

IV. Das Bundesministerium der Justiz sowie die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin 17 hatten Gelegenheit, zum Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen.

V. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. 18

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>). Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; st. Rspr.). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>).

2. a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer - und andere Mitglieder der politischen Führung der DDR - u.a. für die Todesfälle an der innerdeutschen Grenze strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, oder ob Art. 103 Abs. 2 GG dem entgegensteht, ist in der straf- und staatsrechtlichen Literatur umstritten und auch durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts letztlich noch nicht geklärt.

b) Die Folgenabwägung ergibt, daß die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung vorliegen.

aa) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich später die Verfassungsbeschwerde jedoch als begründet, so kann in der Zwischenzeit die erkannte Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Dabei handelt es sich um einen erheblichen, nicht wieder gutzumachenden Eingriff in das Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>), das unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht hat (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>).

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bb) Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. In diesem Fall kann zwar die rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe vorübergehend nicht vollstreckt werden. Ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit ist durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer alsbaldigen Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe jedoch nicht zu besorgen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 25

Graßhof Winter Sommer

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1994 - 2 BvR 1851/94

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1994 - 2 BvR 1851/94 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/ rk19941014_2bvr185194.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1994:rk19941014.2bvr185194

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