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BVerfG Beschluss vom 16.07.1998 – 2 BvR 1206/98

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980716.2bvr120698

Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 1206/98 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn T..., 2. des minderjährigen T..., vertreten durch den Beschwerdeführer zu 1., 3. der minderjährigen T..., vertreten durch den Beschwerdeführer zu 1.,

- gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1998 - 21 UF 88/98 -

hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richterin Graßhof, den Richter Kirchhof

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Juli 1998 einstimmig beschlossen:

Die Vollstreckung aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1998 - 21 UF 88/98 - wird zunächst bis einschließlich 3. August 1998 untersagt. Eine weitere Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bleibt vorbehalten.

Gründe: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls in dem aus dem 1 Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Es kann derzeit nicht abschließend darüber befunden werden, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer weiterreichenden einstweiligen Anordnung gemäß §§ 32, 93d Abs. 2 BVerfGG erfüllt sind. Bis dahin ist jedoch eine vorläufige Regelung geboten (vgl. auch BVerfGE 88, 185 <186 f.>). Es droht unmittelbar die Vollstreckung aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle.

Zwar sind die Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen 2 Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (BGBl Teil II 1990, S. 206) grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 3145). Aus diesem Grund sieht das Bundesverfassungsgericht in der Regel vom Er-

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laß einer einstweiligen Anordnung ab, um den Zweck des Übereinkommens nicht zu beeinträchtigen, eine möglichst schnelle Rückführung und Sorgerechtsentscheidung am früheren gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder sicherzustellen.

Der vorliegende Fall weist aber die Besonderheit einer aufeinanderfolgenden gegenläufigen Kindesentführung auf, zunächst durch die Mutter und danach durch den Vater. In der Kürze der durch die drohende Vollstreckung verbleibenden Zeit ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, die hierdurch aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zu entscheiden. Deshalb wird auch unter Berücksichtigung der Grundrechte beider Elternteile und der Ziele des Haager Kindesentführungsübereinkommens die Aussetzung der Vollstreckung bis zum 3. August 1998 angeordnet.

Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich aus der drohenden Vollstreckung der 4 Entscheidung des Oberlandesgerichts ergibt, ergeht diese einstweilige Anordnung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Limbach Kirchhof Graßhof

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 1998 - 2 BvR 1206/98

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 1998 - 2 BvR 1206/98 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/ rk19980716_2bvr120698.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980716.2bvr120698

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