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BVerfG Beschluss vom 08.11.1999 – 2 BvF 4/98

Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:1999:fs19991108.2bvf000498

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVF 4/98 -

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über den Normenkontrollantrag der Hessischen Landesregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Bierstadter Straße 2, Wiesbaden,

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Meyer, Am Kupfergraben 6 A, Berlin - gegen die Verordnung des Bundesministers der Finanzen vom 4. März 1998 zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Berlin, Bremen, Chemnitz, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt am Main, Hannover, Kiel, Magdeburg, München, Münster, Rostock, Saarbrücken und Stuttgart (BGBl I S. 407)

hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Kirchhof, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh

am 8. November 1999 einstimmig beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I. In der Hauptsache wendet sich der Antrag der Hessischen Landesregierung auf 1 abstrakte Normenkontrolle gegen die Verordnung des Bundesministers der Finanzen

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vom 4. März 1998 zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Berlin, Bremen, Chemnitz, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt am Main, Hannover, Kiel, Magdeburg, München, Münster, Rostock, Saarbrücken und Stuttgart (BGBl I S. 407).

Diese Verordnung lautet: 2

"Verordnung 3

zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Berlin, Bremen, Chemnitz, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt am Main, Hannover, Kiel, Magdeburg, München, Münster, Rostock, Saarbrücken und Stuttgart

Vom 4. März 1998 5

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 6 (BGBl. I S. 1426, 1427) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden:

§1 7

Die Aufgaben der Oberfinanzdirektionen gemäß § 8 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes (Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung) werden wie folgt übertragen:

von der Oberfinanzdirektion auf die Oberfinanzdirektion 9

Berlin Cottbus

Bremen Hannover

Düsseldorf Köln

Erfurt Chemnitz

Frankfurt am Main Koblenz

Kiel Hamburg

Magdeburg Hannover

München Nürnberg

Münster Köln

Rostock Hamburg

Saarbrücken Koblenz

Stuttgart Karlsruhe

§2 10

Die Aufgaben der Oberfinanzdirektionen gemäß § 8 Abs. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (Bundesvermögensabteilung) werden wie folgt übertragen:

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von der Oberfinanzdirektion auf die Oberfinanzdirektion 12

Chemnitz Erfurt

Frankfurt am Main Koblenz

Hannover Magdeburg

Kiel Rostock

München Nürnberg

Münster Köln

Stuttgart Karlsruhe

§3 13

Die Zuständigkeit der Oberfinanzpräsidenten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des 14 Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) bleibt unberührt.

§4 15

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft." 16

Die Antragstellerin sieht darin, daß aufgrund der in der Verordnung vorgesehenen 17 Umorganisation bestimmte Oberfinanzdirektionen zu ausschließlichen Landesbehörden werden, eine Überschreitung der Ermächtigung des § 8 Abs. 3 FVG sowie einen Verstoß gegen den sich aus Art. 108 GG ergebenden Gesetzesvorbehalt für solche Maßnahmen.

Im Land Hessen führe der Entzug sämtlicher Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main dazu, daß sie nach Vollzug der Verordnung ausschließlich Mittelbehörde des Landes und nicht mehr auch gleichzeitig Mittelbehörde der bundeseigenen Finanzverwaltung sei.

II. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigen vom 30. Juli 1998 beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der angegriffenen Rechtsverordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache in vollem Umfange, jedenfalls aber insoweit auszusetzen, als die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung sowie der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main auf die Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen werden soll.

Ein schwerer Nachteil entstehe der Beschwerdeführerin dadurch, daß die Neuorganisation das bisherige Personal der Oberfinanzdirektion veranlasse, einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Die Beschäftigten von Dienststellen, deren räumliche Auflö-

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sung normativ festgelegt sei, seien gezwungen, sich umzuorientieren. Dabei hätten die ersten, die ihren bisherigen Dienstplatz verließen, die besten Chancen am Arbeitsmarkt, so daß nach relativ kurzer Zeit die besten Kräfte verloren seien. Dieser Aderlaß sei nach einem Jahr nicht mehr wiedergutzumachen. Die Dringlichkeit ergebe sich daher aus der mit Inkrafttreten der Verordnung beginnenden Umorientierung des qualifizierten Personals.

III. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. 22

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand 23 durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Antrag in der Hauptsache wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 91, 328 <332>; 96, 120 <128 f.> stRspr).

2. Ergeht die einstweilige Anordnung und erweist sich der Antrag in der Hauptsache 24 später als unbegründet, so bleibt der allgemeine Geltungsanspruch der Norm vorübergehend unbeachtet. Wird die Vollziehung nicht ausgesetzt, bleibt allein, wie auch die Antragstellerin vorgetragen hat, die Personalabwanderung als mögliche, nicht mehr umkehrbare Folge.

Eine Abwägung zwischen diesen Nachteilen, die je mit dem Erlaß oder der Ablehnung der einstweiligen Anordnung verbunden sind, spricht hier für die Fortgeltung der Rechtsverordnung. Der Erlaß der begehrten Anordnung wäre schon nicht geeignet, die Personalabwanderung in erheblichem Umfang zu verhindern. Auch ein vorläufiges Aussetzen des Vollzugs könnte bei den Bediensteten kein Vertrauen begründen, daß ihr Dienstort auf Dauer Frankfurt am Main bleiben wird. Damit kann der Erlaß der Anordnung zu keiner wesentlichen Abschwächung einer sich möglicherweise noch fortsetzenden Umorientierung führen.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß die entstehenden Vakanzen im Raum 26 Frankfurt am Main, soweit erforderlich, nicht wieder qualifiziert besetzt werden könnten, wenn der Antrag in der Hauptsache Erfolg hätte.

Limbach Kirchhof

Sommer Jentsch Hassemer

Broß Osterloh

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. November 1999 - 2 BvF 4/98

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. November 1999 - 2 BvF 4/98 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/ fs19991108_2bvf000498.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:fs19991108.2bvf000498

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