Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 20.07.2000 – 1 BvR 1245/00

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000720.1bvr124500

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1245/00 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Landesverbandes Niedersachsen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) ,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Rieger, Auguste-Baur-Straße 22, Hamburg - gegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2000 - 11 M 2516/00 -,

b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 4. Juli 2000 - 1 B 1117/00 -,

c) die Verbotsverfügung der Stadt Göttingen vom 7. Juni 2000 - 32.20 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Juli 2000 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Mit dem 1 Verstreichen des für die Versammlung vorgesehenen Termins hat sich der Gegenstand der angegriffenen behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen durch Zeitablauf erledigt. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird die gegen diese Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde im Fall der Erledigung unzulässig, wenn die Rechtmäßigkeit des umstrittenen Verwaltungshandelns in einem fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275). Dies ist hier der Fall, da es dem Beschwerdeführer offen steht, eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu erheben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 3

Papier Steiner Hoffmann-Riem

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/ rk20000720_1bvr124500.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000720.1bvr124500

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