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BVerfG Beschluss vom 21.03.2002 – 2 BvR 397/02
Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020321.2bvr039702
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 397/02 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K.,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckehard Hausmann und Koll., Marktstraße 27, 87527 Sonthofen - gegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Februar 2002 - 4 St RR 4/2002 -,
b) das Urteil des Landgerichts Kempten vom 24. September 2001 - 3 Ns 221 Js 19122/00 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 19. Februar 2001 - 2 Ds 221 Js 19122/00 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Hassemer und die Richterin Osterloh
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 19. Februar 2001 - 2 Ds 221 Js 19122/00 - wird bis zu einer Entscheidung über die vom Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache ausgesetzt.
Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. 1
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht muss vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
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Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Folgenabwägung führt zum Erlass einer einstweiligen Anordnung.
a) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich später die Verfassungsbeschwerde jedoch als begründet, so kann die Strafe in der Zwischenzeit vollstreckt werden. Dabei handelt es sich um einen erheblichen, nicht wieder gut zu machenden Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>), das unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht hat.
b) Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später 5 als unbegründet zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. In diesem Fall kann zwar die rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe vorübergehend nicht vollstreckt werden. Ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit ist durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer alsbaldigen Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe jedoch nicht zu besorgen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 6
Sommer Hassemer Osterloh
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2002 - 2 BvR 397/02
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2002 - 2 BvR 397/02 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/ rk20020321_2bvr039702.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020321.2bvr039702
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