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BVerfG Beschluss vom 17.04.2002 – 1 BvR 680/02

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020417.1bvr068002

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 680/02 -

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Intendanten Markus Schächter, ZDF-Straße 1, 55100 Mainz, 2. der RTL Television GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard Zeiler, Aachener Straße 1044, 50858 Köln,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll., Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn - gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2002 und die ergänzende Verfügung des Vorsitzenden vom 11. April 2002 - 5-2 StE 9/01-4-6/ 01 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Steiner, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. April 2002 einstimmig beschlossen:

Der Tenor des Beschlusses vom 15. April 2002 wird in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO dahin gehend berichtigt, dass der letzte Satz des ersten Absatzes wie folgt lautet: "Die Gesichter abgebildeter Personen sind vor der Veröffentlichung und der Weitergabe der Aufnahmen an andere Fernsehveranstalter durch ein technisches Verfahren so zu anonymisieren, dass nur eine Verwendung in anonymisierter Form mög-

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lich bleibt, es sei denn, die betroffenen Personen sind mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses einverstanden."

Hohmann-Steiner Hoffmann-Riem Dennhardt

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2002 - 1 BvR 680/02

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2002 - 1 BvR 680/02 - Rn. (1 - ), http://www.bverfg.de/e/ rk20020417_1bvr068002.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020417.1bvr068002

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