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BVerfG Beschluss vom 12.09.2002 – 2 BvR 1761/01

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020912.2bvr176101

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1761/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P. ...,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Cardinahl und Koll., Am Markt 7/8, 17489 Greifswald - gegen a) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. August 2001 - 506 Qs 51/01 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Dezember 2000 - 351 Gs 4926/00 -

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff

am 12. September 2002 einstimmig beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe: Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) - KostRÄndG - betrug der Gegenstandswert im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ab 1. Juli 1994 (Art. 12 KostRÄndG) mindestens 8.000 DM. Entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 2 BRA-GO in der Fassung des Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG galt der genannte Mindestwert für nach dem 1. Juli 1994 erhobene Verfassungsbeschwerden. Durch Art. 6 Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751) - KostREuroUG - ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bei sonst unveränderter Rechtslage an die Stelle eines Mindestwerts von 8.000 DM ein solcher von 4.000 € getreten.

Der Mindestwert ist für Verfassungsbeschwerden, denen durch Entscheidung der 2 Kammer stattgegeben wird, angemessen zu erhöhen (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Vor dem 1. Januar 2002 galt ein Gegenstandswert von 15.000 DM als der bei stattgebenden Kammerentscheidungen übliche Wert (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des

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Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 - 2 BvR 2939/93 - und vom 21. August 1997 - 2 BvR 2475/94 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1995, S. 1737); dies entspräche 7.669,37 €. Eine Festlegung des üblichen Gegenstandswerts bei stattgebenden Kammerentscheidungen auf 7.500 € würde eine Verringerung des bisherigen Werts darstellen, die mit Blick auf den Zeitablauf und die allgemeine Kostensteigerung nicht angebracht erscheint. Ein Gegenstandswert von 8.000 € stellt dagegen das Doppelte des heute geltenden gesetzlichen Mindestwerts dar. Dieser Wert erscheint bei stattgebenden Kammerentscheidungen angemessen, wenn - wie hier - keine Besonderheiten vorliegen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 3

Hassemer Osterloh Mellinghoff

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2002 - 2 BvR 1761/01

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2002 - 2 BvR 1761/01 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/ rk20020912_2bvr176101.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020912.2bvr176101

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