Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 24.03.2010 – 1 BvR 1166/09

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100324.1bvr116609

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges gegen die Bescheinigung der Stadt B. vom 20. April 2004 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 unzulässig ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.