BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 24.03.2010 – 1 BvR 1166/09
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100324.1bvr116609
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges gegen die Bescheinigung der Stadt B. vom 20. April 2004 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.