BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 26.05.2010 – 1 BvR 1721/09
1. Senat 3. Kammer
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.