BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 05.07.2010 – 1 BvR 1179/08
1. Senat 3. Kammer
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.