Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 05.07.2010 – 1 BvR 1179/08

1. Senat 3. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.