BVerfG Einstweilige Anordnung vom 14.07.2010 – 2 BvR 542/09
2. Senat 2. Kammer
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt.
2. Senat 2. Kammer
Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt.