BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 16.08.2010 – 1 BvR 1750/09
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100816.1bvr175009
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.