Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Einstweilige Anordnung vom 17.09.2010 – 2 BvR 2506/09

2. Senat 1. Kammer

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 9. Oktober 2009 - 2 BvQ 72/09 - wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.