Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 29.09.2010 – 1 BvR 2074/10

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100929.1bvr207410

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil eine Verletzung von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG infolge einer Verkennung der Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.