BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 04.10.2010 – 2 BvR 758/07
2. Senat
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).