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BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 13.10.2010 – 2 BvR 1010/08
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20101013.2bvr101008
Tenor
1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten zu 1. im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 RVG).
2. Der Antrag auf Erstattung der Auslagen in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.