BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 14.10.2010 – 1 BvR 2301/10
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20101014.1bvr230110
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.