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BVerfG Einstweilige Anordnung vom 27.10.2010 – 2 BvR 2603/09

2. Senat 1. Kammer

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 13. November 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.