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BVerfG Einstweilige Anordnung vom 01.12.2010 – 2 BvR 2767/09
2. Senat 2. Kammer
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.