BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2010 – 1 BvR 2298/10
1. Senat 1. Kammer
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und es im Übrigen auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.