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BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 24.03.2011 – 2 BvR 69/11

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110324.2bvr006911

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist es zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, sie zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für ein nach Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG ohne Verfassungsverstoß verneint. Insbesondere sind Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Anstalt, die Anlass für eine abweichende Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hätten geben müssen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.