Gesetze / Rechtsprechung / BVerfG
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 07.04.2011 – 2 BvR 2674/10
2. Senat 3. Kammer
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) erhoben wurde. Die Verfassungsbeschwerde ist am 23. November 2010 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.