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BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 07.04.2011 – 2 BvR 2674/10

2. Senat 3. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) erhoben wurde. Die Verfassungsbeschwerde ist am 23. November 2010 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.