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BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 23.05.2011 – 1 BvR 699/06

1. Senat

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.