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BVerfG Beschluss vom 25.05.2011 – 2 BvC 9/10

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20110525.2bvc000910

Gründe

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 21. April 2011 mitgeteilten Gründen offensichtlich unbegründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.