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BVerfG Beschluss vom 10.06.2011 – 2 BvC 14/10

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20110610.2bvc001410

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.