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BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 13.07.2011 – 1 BvR 1472/11

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110713.1bvr147211

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.