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BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 19.07.2011 – 2 BvR 571/10

2. Senat

Tenor

Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.