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BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 22.10.2011 – 2 BvR 1872/11
2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111022.2bvr187211
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.