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BVerfG Beschluss vom 25.10.2011 – 2 BvC 17/11

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20111025.2bvc001711

Gründe

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).