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BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 28.10.2011 – 2 BvR 812/11
2. Senat 3. Kammer
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird - ohne dass es einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bedarf - nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.