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BVerfG Beschluss vom 30.10.2011 – 2 BvC 15/11
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20111030.2bvc001511
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.