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BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2011 – 1 BvR 1933/08
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111221.1bvr193308
Gründe
1
Zur Begründung wird auf die im vorliegenden Verfahren ebenfalls Geltung beanspruchenden Ausführungen im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2011 im Verfahren 1 BvR 1932/08 (www.bverfg.de) verwiesen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.