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BVerfG Beschluss vom 30.01.2012 – 1 BvF 1/09

1. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2012:fs20120130.1bvf000109

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 30. August 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 115, 394 <395> m.w.N.).