BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 31.01.2012 – 2 BvR 2082/11
2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120131.2bvr208211
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.