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BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2012 – 1 BvR 3060/11
1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120202.1bvr306011
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.