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BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 29.03.2012 – 2 BvC 4/10

2. Senat

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.