Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 19.04.2012 – 1 BvR 529/12

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120419.1bvr052912

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.