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BVerfG Beschluss vom 20.06.2012 – 2 BvE 1/12
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2012:es20120620.2bve000112
Gründe
1
Der Antrag ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter der Antragstellerin - auch nach wiederholter Aufforderung durch das Gericht - den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat.
2
Auf die Mängel der Vollmacht hat der Berichterstatter hingewiesen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.