BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 20.06.2012 – 2 BvR 2258/09
2. Senat
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.
2. Senat
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.