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BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.11.2012 – 1 BvR 4/12

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121112.1bvr000412

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen. Die Annahme ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grund- und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt.

2

Die Kammer sieht sich nicht dazu veranlasst, mit ihrer Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung noch weiter zuzuwarten. Dem Beschwerdeführer ist bereits im Februar 2012 Akteneinsicht bewilligt worden. Er wurde zudem mehrmals auf die Notwendigkeit einer kurzfristigen Einnahme der Akteneinsicht, die sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, hingewiesen. Die Akteneinsicht hat er bis zum heutigen Tag trotz mehrerer Ankündigungen nicht genommen.

3

Ebenfalls nicht veranlasst ist die vom Beschwerdeführer beantragte Beiziehung von Akten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Akten belegen können, dass die im vorliegenden Verfahren angegriffenen - verwaltungsgerichtlichen - Entscheidungen gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte verstoßen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.