BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 21.11.2012 – 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20121121.2bvr250009
Tenor
Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 1) auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro), des Beschwerdeführers zu 2) auf 36.000 € (in Worten: sechsunddreißigtausend Euro) und des Beschwerdeführers zu 3) auf 26.000 € (in Worten: sechsundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. Für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.