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BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 23.11.2012 – 2 BvQ 50/12

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2012:qk20121123.2bvq005012

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird unabhängig vom Fehlen einer Verfahrensvollmacht abgelehnt. Der Antragsteller macht eine Verletzung in seinen Rechten aus Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes geltend, die sich auf die Hauptsache bezieht; es ist nicht ersichtlich, dass es für ihn unzumutbar sein könnte, zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>).

Er hat nicht dargelegt, weshalb er den Landesparteitag unausweichlich am vorgesehenen Ort und Termin abhalten muss.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.