Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 30.03.2013 – 1 BvR 642/13

1. Senat 1. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.